Statuten - Padelclub St. Gallen

1.    Name und Sitz

Unter dem Namen „Padelclub St. Gallen“, kurz PCSG, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 9000 St. Gallen. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

 

2.    Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung des Padel-Sports in der Region Ostschweiz und bietet eine Plattform für Mitglieder, sowohl Einsteiger wie auch fortgeschrittene Spieler, um diesem Sport nachzugehen und andere Padelbegeisterte kennenzulernen. Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig und verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke. Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

 

3.    Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

-        Mitgliederbeiträge

-        Gönnerbeiträge

-        Erträge aus eigenen Veranstaltungen

-        Subventionen

-        Erträge aus Leistungsvereinbarungen

-        Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Beitritte unter dem Jahr werden ab dem angebrochenen Monat pro Rata bezahlt.

Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

4.    Mitgliedschaft

Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.

Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.

Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell durch Teilnahme und Mithilfe bei Events und finanziell durch einen reduzierten Jahresbeitrag unterstützen.

Gönnermitglieder ohne Stimmrecht bezahlen einen einmaligen oder gelegentlichen Beitrag.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht. 

 

5.    Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

-        bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

-        bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

 

6.    Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit mündlicher oder schriftlicher Meldung an den Vorstand möglich.

Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann jederzeit unter Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden.

 

7.    Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)     die Mitgliederversammlung

b)     der Vorstand

c)     die Revisionsstelle

 

8.    Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, wenn möglich in der ersten Jahreshälfte, statt.

Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen die Beschlussfassung mittels elektronischer Abstimmungsplattform oder auf schriftlichem Weg erlauben. Bei einer alternativen Durchführung sind die gleichen statuarischen Bestimmungen einzuhalten wie bei einer physischen Versammlung. Für die Berechnung der Mehrheiten gilt die Zahl der Mitglieder, die sich an der Abstimmung/Wahl beteiligen.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 10 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

a)     Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b)     Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

c)     Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung

d)     Entlastung des Vorstandes

e)     Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle.

f)       Genehmigung des Jahresbudgets

g)     Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm

h)     Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

i)       Änderung der Statuten

j)       Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.

k)     Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Neinstimmen auf sich vereinigt; Enthaltungen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3–Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

 

9.    Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.

Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Er erlässt Reglemente.

Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

a)     Präsidium oder Co-Präsidium

b)     Vizepräsidium

c)     Finanzen

d)     Aktuariat

e)     Eventplanung

f)       Sponsoring

g)     Sportliche Leitung

Ämterkumulation ist möglich.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

10. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsrevisor oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.

Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

 

11. Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

 

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

13. Datenschutz

Der Verein erhebt von den Mitgliedern auschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, das Geburtsdatum, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse werden sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben.

Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, das Geburtsdatum, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse können auf der Website, auf Social Media, im Newsletter sowie im Mitteilungsblatt des Vereins veröffentlicht werden. Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.

Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.

 

14. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erfolgen, wenn mindestens drei Viertel der Aktiven Mitglieder daran teilnehmen.

Nehmen weniger als drei Viertel aller Aktiven Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit drei Viertel Mehrheit Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

 

15. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung 17.07.2024 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Sie ersetzen alle früheren vorhergehenden Versionen.